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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Graner GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Jens Graner GmbH

1. Geltungsbereich:

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Angebote, Bestätigungen und Lieferungen. Sie gelten ausschließlich auch für künftige Verträge mit dem Besteller. Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird bereits jetzt widersprochen, sie sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos liefern. Der Besteller erkennt unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme unserer Lieferung oder Leistung an.

Wenn wir uns auch zur Montage verpflichten, gelten für die Montage ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen und mit Vorrang vor den gesetzlichen Vorschriften die Allgemeinen Technischen Vorschriften für die Bauleistungen (VOB/C) und die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsschluss neuesten Fassung. Der Besteller bestätigt mit seiner Unterschrift eine Ausfertigung der VOB/B sowie VOB/L erhalten zu haben.

2. Angebote und Vertragsschluss:

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrages zustande. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt den Umfang unserer Leistungen, dies gilt auch für Nebenabreden. Bis zur Auftragsbestätigung sind sämtliche Angaben über die Beschaffenheit unserer Ware unverbindlich. Erklärungen, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter, insbesondere unserer Außendienstmitarbeiter sowie Zeichnungen, Abbildungen – Maße und Gewichte sind erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Liegt dem Vertrag ein Aufmaß zugrunde das nicht von uns aufgenommen wurde, trägt der Besteller das Risiko der Unrichtigkeit des Aufmaßes.

3. Preise:

Falls keine anderen Preise vereinbart sind, gelten die nach unseren Preislisten am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Preisänderungen infolge von Maßänderungen bleiben vorbehalten. Soweit Festpreise vereinbart sind, betreffen diese nur den reinen Materialpreis. Aufmaß bedingte Mehr- oder Mindermengen führen zu Preiserhöhungen bzw. -minderungen. Nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung verlieren Festpreisvereinbarungen ihre Gültigkeit.

4. Liefer- und Montagefristen:

Liefer- und Montagefristen sind unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich zusagen. Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, beginnt diese erst nach Eingang der vom Besteller beizubringenden Unterlagen und nach Vorliegen der verbindlichen Maße im Lieferwerk sowie deren schriftlicher Bestätigung durch uns. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaltung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wenn höhere Gewalt oder andere Ereignisse wie z. B. nachträgliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material, Personal oder Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen unsere Lieferung oder Montage verzögern oder unmöglich machen, haben wir dies auch bei verbindlichen Liefer- oder Montagefristen nicht zu vertreten.

Wir sind dann berechtigt, den Liefer- bzw. Montagetermin um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Leistungshindernissen wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Angemessene Teillieferungen und Teilabrechnungen sind grundsätzlich zulässig.

5. Rücktritt und Übertragbarkeit:

Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss wesentlich oder gerät er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus vorhergehenden Geschäften in Rückstand, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden auch noch nicht fällige Forderungen aus vorhergehenden Geschäften sofort fällig. Wird bei Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorhergesehenen Weise nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.

Tritt der Besteller mit unserem Einverständnis vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Ware von dem Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 30 % des Bruttoauftragswertes zu beanspruchen (pauschalierter Schadensersatz), es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass der uns durch den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger ist. Verweigert der Besteller die Annahme der Ware auf unser wörtliches Angebot so gerät er in Schuldnerverzug.

Wir sind berechtigt nach Ablauf einer Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Annahme der Ware innerhalb der Nachfrist erfolgt. Wir sind berechtigt, neben den für die Fertigung der in Auftrag gegebenen Ware oder deren Einkauf entstandenen Kosten entgangenen Gewinn in Hohe 15 % des Bruttoauftragswertes zu beanspruchen (pauschalierter Schadenersatz), es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass der uns entstandenen Schaden niedriger ist. Das Vorstehende gilt ebenso, wenn der Besteller mit unserem Einverständnis von der Nachfertigung der in Auftrag gegebenen Ware vom Vertrag zurücktritt. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag können nur mit unserer Zustimmung auf einen Dritten übertragen werden.

6. Versand- und Gefahrübergang:

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware einem Transportunternehmen übergeben oder auf andere Weise mit dem Transport oder der Versendung beginnen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung unserer Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7. Zahlungen:

Unsere Rechnungen sind zur Zahlung sofort nach Erhalt fällig, bzw. zu denen in der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Wir sind berechtigt, die Zahlungen oder Rücksicht auf Verfügung des Bestellers zunächst auf Kosten und Zinsen und erst dann auf unsere älteste Forderung anzurechnen. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln geschieht nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einzahlung sind vom Besteller zu tragen.

Der Besteller hat Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Wir dürfen einen höheren Verzugsschaden nachweisen und geltend machen, der Besteller kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

Wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug gerät, ist die Forderung im vollen Umfang sofort zur Zahlung fällig. Falls Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt eine Warenübergabe nur Zug um Zug gegen Zahlung. Falls bei Anlieferung keine Zahlung erfolgt, ist der Fahrer nicht berechtigt abzuladen. In diesem Fall erfolgt eine neue Anlieferung, die mit 200,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet wird (pauschalierter Schadensersatz). Ohne unsere Zustimmung darf der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht darauf stützen.

8. Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in einer laufenden Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist. Bei Verjährung der zugrundeliegenden Forderung bleibt der Eigentumsvorbehalt unberührt.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern, und zwar nur dann, wenn er uns bereits jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritter erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung / Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehender Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Vorrang ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir dürfen die Forderungen selbst weiter einziehen und die Einziehungsbefugnis des Bestellers widerrufen, jedoch nicht, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und unsere Rechte nicht gefährdet sind. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und dazu die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Forderungen hat uns der Besteller sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung hinzuweisen. Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als Ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

9. Gewährleistung und Schadensersatz:

Wir leisten innerhalb der gesetzlichen Fristen Gewähr für fehlerhafte Ware. Für unsere Montageleistungen gelten die Gewährleistungsfristen der VOB/B. Für Schäden, die auf eine ungeeignete und unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware sowie auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Gewähr. Abweichungen bleiben vorbehalten. Interferenzerscheinungen bei Isoliergläsern sowie Hitzesprünge bei farbigem Glas und lSO-Drahtglas begründen kein Gewährleistungsrecht. Offensichtlich erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Übergabe, andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rügefristen. Ungeachtet der Mängelrüge hat der Besteller die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Er hat uns Gelegenheit zu geben, die Ware zu besichtigen. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl berechtigt, innerhalb von einer Frist von mindestens sechs Wochen ab Zugang der Mängelrüge den Mangel zu beseitigen, Ersatz zu liefern oder die mangelhafte Ware gegen entsprechende Gutschrift zurückzunehmen.

Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist uns auf unser Verlangen hin, nochmals die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer weiteren Frist von drei Wochen einzuräumen. Wandlungs- und Minderungsrecht des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung schlagen fehl. Für unsere Montageleistungen sind Wandlungsrechte in jedem Fall ausgeschlossen. Sonstige oder weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund sind, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls ausgeschlossen, insbesondere Schadensersatzansprüche, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10. Montage

Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die bauseits erforderlichen Voraussetzungen zum Liefertermin erbracht sind. Hierzu zählen insbesondere die Entfernung aller Anlagen, Mauer-, Stemm- und Beiputzarbeiten, Schutz von Marmor- oder Kunststeinbänken, Fassaden, Schieferverkleidung, Fliesen, Einrichtungsgegenständen etc. gegen Bruch und Beschädigung, Stellung von etwa erforderlichen Gerüsten sowie Elektro- und Wasseranschlüssen. In dem vereinbarten Montagezuschlag sind die Mitlieferungen der Befestigungsmaterialien, nicht jedoch Maurer-, Putz-, Maler- und Tischlerarbeiten enthalten. Soweit diese oder andere Zusatzarbeiten erforderlich

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